Zum Inhalt springen
Pawela Treuhand

Steuern

Steuererklärung für KMU und Selbstständige: Fristen, Belege und Abzüge

Welche Erklärung du einreichen musst, welche Fristen gelten, welche Belege nötig sind und welche Abzüge dir zustehen – der praktische Leitfaden für Selbstständige, Einzelfirmen und Kapitalgesellschaften.

Sascha Pawela19. September 2026Stand: 25. September 202612 Min. Lesezeit

Fachlich geprüft von Sascha Pawela, Inhaber Pawela Treuhand GmbH

Steuererklärung für KMU und Selbstständige: Fristen, Belege und Abzüge

Wer welche Steuererklärung einreicht

Wenn du in der Schweiz selbstständig oder mit einer eigenen Firma tätig bist, gibt es nicht «die eine» Steuererklärung. Wer welche Formulare ausfüllen muss, hängt von der Rechtsform ab – und davon, ob du als natürliche Person oder als juristische Person steuerpflichtig bist. Diese Unterscheidung bestimmt, welches Einkommen wo deklariert wird und welche Fristen für dich gelten.

Als natürliche Person mit selbstständiger Erwerbstätigkeit reichst du deine persönliche Steuererklärung ein. Der Geschäftsgewinn wird darin in der Regel über einen Geschäftsabschluss oder eine Nebenrechnung ausgewiesen; je nach Kanton gibt es dafür eigene Formulare für Selbstständigkeit, Einzelfirma oder Landwirtschaft. Gewinn und Geschäftsvermögen fliessen also in deine persönliche Veranlagung ein – zusammen mit deinem übrigen Einkommen und Vermögen.

Eine GmbH, eine AG oder eine Genossenschaft ist dagegen eine juristische Person und damit selbst steuerpflichtig. Sie erhält eine eigene Körperschaftssteuererklärung, in der Gewinn und Kapital der Gesellschaft deklariert werden. Diese Erklärung ist unabhängig von deiner privaten Steuererklärung: Privat deklarierst du nur noch die Leistungen, die zwischen dir und der Gesellschaft fliessen, etwa Lohn, Dividenden, Darlehen oder Mietzahlungen.

Der Unterschied zeigt sich auch beim Verlust. Ein Einzelunternehmen kann einen Verlust in der Regel mit dem übrigen Einkommen verrechnen, während bei einer Kapitalgesellschaft der Verlust in der Gesellschaft bleibt und steuerlich vorgetragen werden kann. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, prüfen wir im Einzelfall – die Regeln unterscheiden sich zwischen Bund und Kantonen.

  • Einzelfirma und Selbstständigkeit: Der Gewinn gehört in die persönliche Steuererklärung, meist über einen Geschäftsabschluss oder eine Nebenrechnung.
  • GmbH, AG und Genossenschaft: eigene Körperschaftssteuererklärung für Gewinn und Kapital, getrennt von der privaten Erklärung.
  • Inhaber:innen von Kapitalgesellschaften deklarieren privat Lohn, Dividenden, Darlehen und weitere Leistungen der Firma.
  • Bei mehreren Tätigkeiten, Beteiligungen oder Liegenschaften sind zusätzliche Formulare nötig – das klären wir vor der Einreichung.

Fristen: kantonal, Fristerstreckung und provisorische Veranlagung

Die Einreichungsfrist für die Steuererklärung setzen die Kantone. In vielen Kantonen endet sie im Herbst des Folgejahres – verbreitet ist der 30. September –, andere Kantone kennen abweichende Stichtage. Massgebend ist immer die Frist, die auf deinem Formular oder im kantonalen Steuerportal steht, nicht eine allgemeine Faustregel. Wer elektronisch einreicht, findet Status und Fristen meist direkt im Portal.

Reicht die Zeit nicht, kannst du in der Regel vor Ablauf der Frist eine Fristerstreckung beantragen. Viele Kantone gewähren sie automatisch oder auf einfachen Antrag über das Portal, andere verlangen eine kurze Begründung. Wichtig ist, dass du dich kümmerst, bevor die Frist abläuft – eine nachträgliche Erstreckung ist nicht in jedem Kanton möglich.

Lässt du die Frist ungenutzt verstreichen, folgt eine Nachfrist mit Mahnung. Je nach Kanton können dafür Mahnkosten anfallen, und die Steuerverwaltung kann die Erklärung anschliessend nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Eine Schätzung liegt oft über der tatsächlichen Steuerlast, weil grosszügige Abzüge und Belege fehlen – ein guter Grund, lieber rechtzeitig um Erstreckung zu bitten, als in die Nachfrist zu geraten.

Während des Jahres bezahlst du in der Regel provisorische Raten, die sich an der letzten Veranlagung oder an deiner Selbstdeklaration orientieren. Diese provisorische Veranlagung ist keine abschliessende Beurteilung: Nach der definitiven Veranlagung wird genau abgerechnet, zu viel Bezahltes wird zurückerstattet, zu wenig Bezahltes nachgefordert. Prüfe deine Akontozahlungen deshalb jährlich und passe sie an, wenn sich dein Gewinn deutlich verändert hat. Eine Anpassung ist meist formlos bei der Steuerverwaltung möglich und verhindert, dass du unnötig Liquidität bindest oder am Ende eine grosse Nachzahlung mit Verzugszins leisten musst.

Wichtig

Provisorische Raten sind nur eine Vorauszahlung auf die erwartete Steuerlast. Nach der definitiven Veranlagung wird abgerechnet – wer seine Raten nicht anpasst, riskiert Nachzahlungen mit Verzugszins oder bindet Geld unnötig.

Unterlagen-Checkliste für die Steuererklärung

Eine gute Steuererklärung beginnt nicht im Herbst, sondern im Januar. Wer Belege laufend ablegt und Konten monatlich abstimmt, hat beim Ausfüllen kaum Aufwand. Wer alles bis zum Schluss aufschiebt, sucht Abende lang nach Quittungen – und lässt dabei erfahrungsgemäss Abzüge liegen.

Als Faustregel gilt: Jede Zahl in deiner Steuererklärung muss durch einen Beleg oder eine nachvollziehbare Aufstellung gestützt sein. Die folgenden Unterlagen brauchst du in der Regel; je nach Rechtsform, Branche und Kanton kommen weitere dazu.

  • Bilanz und Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres, bei Bedarf mit Anhang.
  • Kontenblätter, Kassenbuch und Belegliste, damit jede Zahl nachvollziehbar bleibt.
  • Alle Ein- und Ausgangsrechnungen sowie Quittungen, sauber und vollständig abgelegt.
  • Bank- und Kreditkartenauszüge sämtlicher Geschäftskonten bis zum Jahresende.
  • Lohnausweise, AHV-Abrechnungen und Belege zu den Sozialversicherungen.
  • MWST-Abrechnungen des Jahres inklusive Abstimmliste.
  • Abschreibungsverzeichnis und Belege zu Investitionen.
  • Spesenbelege, Fahrtenbuch oder Kilometeraufstellung und Homeoffice-Nachweise.
  • Verträge zu Miete, Leasing, Darlehen und Versicherungen.
  • Vorsorgebelege: Einkäufe in die Pensionskasse, Säule-3a-Beiträge und Lebensversicherungen.
  • Kreditoren- und Debitorenlisten per Stichtag, Inventar und Warenlagerbewertung.
  • Belege zu aussergewöhnlichen Vorgängen wie Verkäufen, Vergleichen oder Sanierungen.

Abzüge bei Selbstständigkeit: was du geltend machen kannst

Bei selbstständiger Tätigkeit entscheidet die geschäftliche Begründung, ob eine Ausgabe abzugsfähig ist. Solange eine Ausgabe dem Geschäft dient, üblich ist und belegt werden kann, gehört sie in die Erfolgsrechnung. Die folgenden Kategorien sind typisch – die Details prüfen wir im Einzelfall, weil kantonale Praxis und Branchenunterschiede eine Rolle spielen.

Grenzen setzt nicht nur das Steuerrecht, sondern auch die Vernunft: Ausgaben, die offensichtlich privat motiviert sind, werden bei einer Prüfung korrigiert. Wer sauber dokumentiert und zusammenhängende Belege ablegt, hat bei Rückfragen eine starke Position.

  • Geschäftskosten: Material, Wareneinkauf, Miete, Versicherungen, Software, Beratung und Büroaufwand.
  • Abschreibungen: planmässig auf dem Anlagevermögen, im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze.
  • Rückstellungen: für erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen, sachlich begründet.
  • Fahrzeug: Geschäftsanteil, Leasing oder Kilometerabrechnung – je nach Nachweis.
  • Homeoffice: anteilige Miete, Nebenkosten und Einrichtung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Aus- und Weiterbildung: beruflich bedingte Kosten, die dem Geschäft dienen.
  • Vorsorgebeiträge: Einzahlungen in die Pensionskasse und die Säule 3a im zulässigen Rahmen.
  • Schuldzinsen und Gebühren auf Geschäftskrediten.

Privatanteile und Eigenverbrauch korrekt ausscheiden

Sobald du Geschäftliches und Privates mischst, wird die Steuererklärung anfällig. Private Ausgaben dürfen die Steuerlast nicht mindern, und Eigenverbrauch – also Waren oder Leistungen, die du deinem Betrieb entnimmst – muss korrekt erfasst werden. Die Steuerverwaltung kennt die typischen Bereiche und schaut bei einer Prüfung genau hin: Fahrzeug, Telefon und Internet, Wohnung und Büro, Waren und Dienstleistungen.

Beim Fahrzeug gibt es zwei saubere Wege: ein Fahrtenbuch, das geschäftliche und private Kilometer trennt, oder eine pauschale Aufteilung, wie sie die Steuerpraxis je nach Kanton vorsieht. Liegt kein Nachweis vor, wird die Privatnutzung in der Regel zu deinem Nachteil bewertet. Ähnlich ist es bei Telefon und Internet: Ein kleiner Privatanteil ist realistisch und akzeptiert, wenn du ihn konsequent ausscheidest und als Ertrag verbuchst.

Bei Homeoffice zählt der tatsächliche Geschäftsanteil: Ein klar eingerichteter Arbeitsplatz mit entsprechender Nutzung kann anteilige Miete und Nebenkosten rechtfertigen; ein Esstisch mit Laptop ist im Zweifel kein Arbeitszimmer. Warenentnahmen verbuchst du zum Marktwert als Ertrag. Denke auch an die Mehrwertsteuer: Eigenverbrauch kann steuerbar sein und gehört in die MWST-Abrechnung. Im Einzelfall lohnt sich die Prüfung, bevor das Jahr abgeschlossen ist.

  • Fahrzeug: Fahrtenbuch führen oder eine pauschale Privatanteilsregel anwenden.
  • Telefon, Internet und IT: Privatanteil ausscheiden und als Ertrag verbuchen.
  • Wohnung und Büro: nur den effektiven Geschäftsanteil als Aufwand anerkennen.
  • Waren und Dienstleistungen: Entnahmen zum Marktwert erfassen.
  • MWST: Eigenverbrauch prüfen und in der Abrechnung berücksichtigen.
  • Dokumentation: Aufteilung nachvollziehbar festhalten, nicht nur schätzen.

Bewertung, Massgeblichkeit und Wahlrechte

Wer zur Buchführung verpflichtet ist, führt seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Art. 957 ff. OR regeln, welche Bücher und Belege geführt werden müssen, wie zu bewerten ist und wie lange Unterlagen aufzubewahren sind. Für viele KMU ist das kein Selbstzweck, sondern die Basis für einen prüfungssicheren Abschluss.

Für die Steuern gilt das Massgeblichkeitsprinzip: Der handelsrechtliche Abschluss ist Ausgangspunkt der Besteuerung, wird aber durch steuerliche Korrekturen ergänzt. DBG und StHG setzen den Rahmen, die Kantone konkretisieren ihn. Deshalb kann derselbe Gewinn handelsrechtlich korrekt und steuerlich dennoch anpassungsbedürftig sein.

Bei Abschreibungen und Rückstellungen bestehen Wahlrechte innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzen. Du kannst also nicht beliebig hoch abschreiben, aber innerhalb des Rahmens entscheiden, wie du Investitionen über die Jahre verteilst. Wichtig ist Kontinuität: Eine einmal gewählte Praxis solltest du beibehalten, sonst entstehen Rückfragen. Ob deine Bewertung im Einzelfall standhält, prüfen wir vor der Einreichung.

  • Buchführung nach OR: vollständig, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar.
  • Massgeblichkeitsprinzip: handelsrechtlicher Abschluss als Basis, steuerliche Korrekturen ergänzen ihn.
  • Wahlrechte bei Abschreibungen und Rückstellungen nur im zulässigen Rahmen nutzen.
  • Bewertungsgrundsätze konsequent anwenden und dokumentieren.
  • Methodenwechsel begründen – Willkür wird bei der Prüfung korrigiert.

Steuerplanung im Jahresverlauf

Steuern lassen sich nicht erst im Herbst gestalten. Wer im Frühjahr und Sommer die Weichen stellt, hat mehr Spielraum und trifft Entscheidungen mit Ruhe statt unter Zeitdruck. Die folgenden Hebel sind in der Praxis besonders wirksam – ob sie in deinem Fall greifen, prüfen wir mit deinen Zahlen.

Investitionen: Eine Maschine, ein Fahrzeug oder grössere Software kann je nach Zeitpunkt und Abschreibungsregeln den Gewinn im laufenden Jahr beeinflussen. Wer eine notwendige Investition ohnehin plant, kann sie bewusst ins laufende Jahr ziehen. Umgekehrt kann es sinnvoll sein, eine Investition ins nächste Jahr zu verschieben – je nachdem, wie sich dein Gewinn entwickelt.

Vorsorge: Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse und Einzahlungen in die Säule 3a sind im zulässigen Rahmen abzugsfähig und senken dein steuerbares Einkommen. Plane solche Einkäufe bewusst und früh genug – sie wirken nur im Jahr der Einzahlung, und bei einem späteren Kapitalbezug sind Sperrfristen zu beachten.

Dividenden: Bei Kapitalgesellschaften werden Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen steuerlich entlastet; Bund und Kantone handhaben die Entlastung unterschiedlich. Die Feinheiten sind komplex und hängen von Beteiligungsquote und Wohnsitzkanton ab – hier lohnt sich die Prüfung im Einzelfall, am besten bevor das Jahr abgeschlossen ist.

  • Investitionen ins richtige Jahr legen – abhängig von Gewinnentwicklung und Liquidität.
  • Freiwillige Vorsorgeeinkäufe prüfen und rechtzeitig vor Jahresende tätigen.
  • Dividenden und Lohn im Gesamtpaket planen, nicht isoliert betrachten.
  • Verlustvorträge und Reserven im Blick behalten.
  • Im Herbst ein kurzes Planungsgespräch führen, bevor das Jahr endet.

Unser Tipp

Plane Vorsorgeeinkäufe, Investitionen und Ausschüttungen nicht erst im Dezember. Im Herbst kennst du die Zahlen des laufenden Jahres und kannst Entscheidungen sauber aufeinander abstimmen – ohne Aktionismus zum Jahresende.

Verspätete oder unvollständige Einreichung

Wenn die Frist verpasst wird oder Unterlagen fehlen, ist das kein Grund zur Panik – aber es hat Folgen, die du kennen solltest. Die Steuerverwaltung schickt in der Regel eine Mahnung mit Nachfrist. Reagierst du auch dann nicht, wird die Steuererklärung nach Ermessen geschätzt. Eine Schätzung fällt oft höher aus als die tatsächliche Steuerlast, weil Belege und Abzüge fehlen.

Nach der Veranlagung kann die Verwaltung Einkünfte, die nicht deklariert wurden, mit Nachsteuern erfassen. Zusätzlich fallen in der Regel Verzugszinsen an, wenn geschuldete Beträge zu spät bezahlt werden. Bei einer Schätzung bleiben spätere Korrekturen möglich – wer die fehlenden Belege nachreicht, kann eine Anpassung verlangen, solange die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

In schwerwiegenden Fällen – etwa bei wiederholter oder absichtlicher Verletzung der Mitwirkungspflichten – können Bussen hinzukommen. Die Höhe richtet sich nach den Umständen und dem anwendbaren Recht. Wichtig zu wissen: Wer Fehler selbst meldet und korrigiert, bevor die Behörde tätig wird, kann je nach Situation mit einer milderen Behandlung rechnen. Wir begleiten dich in solchen Fällen sachlich, diskret und ohne Panikmache.

Aufbewahrungspflichten: 10 Jahre

Art. 957 ff. OR verlangen, dass Bücher, Belege und Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Die Aufbewahrung dient nicht nur der Steuererklärung: Bei einer AHV-, MWST- oder Steuerprüfung musst du belegen können, wie eine Zahl entstanden ist.

Du darfst Unterlagen digital aufbewahren. Entscheidend ist, dass die elektronische Form unveränderbar, lesbar und nachvollziehbar ist – eine ungeordnete PDF-Sammlung genügt in der Regel nicht. Sinnvoll sind eine klare Ablage nach Jahr und Belegnummer sowie regelmässige Sicherungen. So hast du bei einer Prüfung alles griffbereit und kannst den Behörden den Zugriff ohne Stress gewähren.

  • Bücher, Belege und Geschäftskorrespondenz zehn Jahre aufbewahren.
  • Die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Unterlage erstellt wurde.
  • Digitale Ablage muss unveränderbar, lesbar und geordnet sein.
  • Bei Prüfungen innert nützlicher Frist Zugriff gewähren können.
  • Belege nicht nur speichern, sondern wiederfinden – Nummern und Struktur helfen.

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Viele dieser Fehler kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Wer Belege laufend ablegt und den Abschluss nicht bis zur letzten Minute aufschiebt, reduziert das Risiko erheblich – und behält den Überblick über sein Geschäft.

  • Belege fehlen oder sind unleserlich – jede Zahl braucht eine nachvollziehbare Grundlage.
  • Privat und Geschäft werden vermischt – Privatanteile sauber ausscheiden.
  • Abschreibungen werden vergessen oder willkürlich schwankend vorgenommen.
  • Fristen werden verpasst und keine Erstreckung beantragt.
  • Abgrenzungen und Rückstellungen fehlen, obwohl sie ins Jahr gehören.
  • MWST-Abrechnungen und Buchhaltung werden nicht abgestimmt.
  • Homeoffice, Fahrtenbuch und Spesen werden nicht dokumentiert.
  • Ausgangsrechnungen werden doppelt oder gar nicht erfasst.
  • Die Steuererklärung wird mit Schätzungen eingereicht statt mit geklärten Zahlen.

Zusammenarbeit mit der Treuhand: klare Abläufe

Die Zusammenarbeit folgt einem Rhythmus, der sich über das Jahr bewährt hat. Im Januar übergibst du uns die Belege des abgelaufenen Jahres – digital oder in Papierform. Wir prüfen die Buchhaltung, klären offene Punkte und erstellen den Abschluss. Auf dieser Basis bereiten wir die Steuererklärung vor und reichen sie fristgerecht ein.

Damit der Ablauf rund läuft, hilft eine klare Aufgabenverteilung: Du lieferst Belege, Verträge und Informationen zu besonderen Vorgängen; wir kümmern uns um Buchhaltung, Abschluss, Steuererklärung und die Kommunikation mit den Behörden. Offene Fragen klären wir möglichst früh – nicht erst, wenn die Frist drückt.

Unsere Erfahrung: Je früher die Unterlagen da sind, desto entspannter wird das ganze Jahr. Wer im Januar abschliesst, hat im Herbst Ruhe – und kann sich auf sein Geschäft konzentrieren.

  • Januar bis März: Belege, Lohnunterlagen und Verträge übergeben.
  • Frühling: Buchhaltung prüfen, Abgrenzungen vornehmen, Abschluss erstellen.
  • Sommer: Steuererklärung vorbereiten, Abzüge und Beilagen zusammenstellen.
  • Herbst: Erklärung einreichen, Fristerstreckung falls nötig, Raten prüfen.
  • Laufend: Fragen per Telefon, E-Mail oder im persönlichen Gespräch klären.

Häufige Fragen

  • Muss ich als Einzelfirma eine eigene Steuererklärung einreichen? – Nein, der Geschäftsgewinn gehört in deine persönliche Steuererklärung, je nach Kanton über ein eigenes Formular für Selbstständigkeit.
  • Reicht eine GmbH oder AG die gleiche Steuererklärung ein wie ich privat? – Nein, die Gesellschaft hat eine eigene Körperschaftssteuererklärung; du deklarierst privat nur Lohn, Dividenden und ähnliche Leistungen.
  • Was kostet eine Fristerstreckung? – In vielen Kantonen ist sie kostenlos, solange du sie vor Ablauf der Frist beantragst. Kantonale Unterschiede sind möglich.
  • Muss ich Akontozahlungen leisten? – In der Regel ja, wenn mit einer grösseren Steuerschuld zu rechnen ist. Die Höhe kannst du anpassen lassen.
  • Wie lange muss ich Belege aufbewahren? – Zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die Unterlage entstanden ist.
  • Kann ich alles digital einreichen? – In vielen Kantonen ja. Entscheidend sind lesbare, vollständige und nachvollziehbare Unterlagen.
  • Was passiert bei fehlenden Belegen? – Fehlende Aufwendungen werden in der Regel nicht anerkannt; die Steuerlast steigt entsprechend.
  • Lohnt sich eine Treuhand auch für kleine Unternehmen? – Oft ja, weil Zeitersparnis, korrekte Abzüge und vermiedene Fehler den Aufwand meist aufwiegen. Im Einzelfall prüfen wir das gerne.

Ruhe statt Hektik: dein Jahresablauf

Die Steuererklärung für KMU und Selbstständige ist keine einmalige Prüfung, sondern ein wiederkehrender Prozess. Wer ihn in kleine Schritte aufteilt, verliert nie die Kontrolle: Belege laufend ablegen, Raten prüfen, Vorsorge und Investitionen im Herbst besprechen, im Januar abschliessen, im Sommer einreichen.

Rechtlich gilt: Die Regeln von Bund und Kantonen ändern sich, und der Einzelfall entscheidet. Genau deshalb lohnt sich eine feste Begleitung, die deine Zahlen kennt und Jahr für Jahr dazulernt. Wenn du willst, übernehmen wir den ganzen Ablauf – von der Buchhaltung über den Abschluss bis zur fristgerechten Einreichung – und melden uns rechtzeitig, wenn eine Entscheidung ansteht.

Am Ende bleibt eine einfache Wahrheit: Wer seine Unterlagen im Griff hat, muss sich vor Fristen, Prüfungen und Nachfragen nicht fürchten. Ein ruhiger Jahresablauf ist die beste Steuerplanung.

  • Belege das ganze Jahr über sammeln und strukturiert ablegen.
  • Akontozahlungen im Sommer prüfen und bei Bedarf anpassen.
  • Vorsorge, Investitionen und Ausschüttungen im Herbst planen.
  • Steuererklärung im Herbst einreichen – mit Erstreckung, wenn nötig.
  • Nach der Veranlagung die Zahlen prüfen und fürs nächste Jahr lernen.

Fragen zu diesem Thema?

Wir schauen uns deine Situation gerne persönlich an – kostenlos und unverbindlich.

Gesetzliche Grundlagen & Quellen

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11)
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), insbesondere Art. 957 ff. zu Buchführung und Aufbewahrung
  • Kantonale Steuergesetze und Ausführungsbestimmungen
  • Merkblätter und Weisungen der kantonalen Steuerverwaltungen

Stand: 25. September 2026 · Fachlich geprüft von Sascha Pawela, Inhaber Pawela Treuhand GmbH. Gesetzesangaben dienen der Orientierung; massgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Massgeblich sind die jeweils aktuelle Gesetzgebung, die Praxis der zuständigen Behörden und die konkreten Umstände deines Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wende dich an uns oder an die zuständige Steuerbehörde.

Redaktionelle Grundsätze ansehen

Wissens-Digest abonnieren

Neue Beiträge zu Steuern, Lohn und Buchhaltung – kompakt per E-Mail. Abmeldung mit einem Klick, jederzeit.

Double-Opt-in: Wir senden dir zuerst eine Bestätigungsmail. Keine Weitergabe an Dritte.